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[QUOTE="knigge, post: 64678, member: 542"] Also - klingt nun etwas amtlich, aber ist so. Nach §19/3 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis dann, wenn durch technische Veränderungen (=/= Verschleiß!!!) 1. die Fahrzeugart geändert wird (z.B. man baut aus einem Pkw einen LKW) - Umbauvariante 2. die Emmissions- und Lärmwerte verschlechtert werden (Luftfilterkasten offen, Auspuff geändert) - Umweltvariante 3. andere gefährdet werden - Gefährdungsvariante Fraglos fallen Variante 1 und 2 bei [b]diesem[/b] Umbau flach - denn es bleibt ein Auto und es werden keine Geräuschwerte verschlechtert. Die in der Praxis am häufigtsen vorkommende Variante ist die Nummer 3. Sie ist aber auch fraglos die Variante, die am schwersten zu handehaben ist. Klar ist es nur definitiv bei wenigen Sachen - Leistungssteigerung, Bremsenumbau, mangelhafte Befestigung von Zubehör oder ähnlichem. Diese Variante ist auch bei solchem Zubehör gegeben, wo die Betriebserlaubnis des Teils eine Abnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer vorschreibt (z.B. bei der AHK, bei vielen Rad-/Reifenkombinationen und ähnliches). Eine Gefährdung kann im Einzelfall auch dann zum Tragen kommen, wenn durch den Anbau von Teilen die Außenmaße in der Art verändert werden, dass Teile über den eigentlichen Fahrzeugrand hinausstehen. Das war z.B. früher beim Käfer so eine Sache mit den Endrohren. Man hat sie weiter rausgezogen, da damit der Rückstau geringer wurde und man sich so etwas mehr Leistung versprach. Dadurch standen sie aber über den Heckstoßfänger hinaus - die BE war erloschen. Konkret: In unsererm Fall stehen die Endrohre nicht über den hinteren Fahrzeugrand hinaus. Eine Gefährdung andere ist bei korrekter Befestigung nicht zu erwarten. Anders würde das aussehen, wenn jemand sich die Dinger mit Tesa anklebt, krass ausgedrückt. Streng am Gesetz gelesen dürfte man weder beim TÜV noch mit der Rennleitung Probleme bekommen. Ich habe mir darüber auch ein paar Gedanken gemacht, sonst hätte ich den Umbau nicht vollzogen. Gruß Euer Knigge [/QUOTE]
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