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[QUOTE="Scatha, post: 398692, member: 5071"] @SieMone_3b: Was du ansprichst sind GSP (Gassystemeinbauprüfung) und GAP (Gasanlagenprüfung) - die regeln aber z.B. nicht den Einbauort des Tankstutzen :) Bzgl GAP und GSP: Bei einer Nachrüstung müssen alle Einzelkomponenten nach ECE R67.01 genehmigt sein. Wenn die Gesamtanlage eine Teilegenehmigung nach ECE R115 hat entfällt die Einzelabnahme nach §21 StVZO, eine Änderung der Fahrzeugpapiere ist trotzdem erforderlich aufgrund der geänderten Kraftstoffart. Die Gassystemprüfung muss nach der Nachrüstung durchgeführt werden und kann ggf. durch die einbauende Werkstatt, andernfalls durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt werden. Die Gasanlagenprüfung muss in den folgenden Fällen durchgeführt werden: [list] [*] Nach jeder Reparatur an der Gasanlage [*] Nach einem Brand oder Unfall unter Beeinträchtigung der Gasanlage [*] Im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung (HU). Die GAP kann bis zu 12 Monate vor der HU durchgeführt werden.[/list] Umfang der GAP: [list] [*] Identifikation, Zustand, Dichtheit und Befestigung der Anlage [*] Überprüfung ob die Einzelkomponenten zur Genehmigung passen [*] Überprüfung ob Genehmigung zu Fahrzeugtyp passt [*] Kennzeichnung der Bauteile [*] Vollständigkeit der Dokumentation[/list] Über die Durchführung einer GSP oder GAP gibt es einen entsprechenden Nachweis: [img]http://gapplus.kfzgewerbenet.de/GAPPLUS/RES/Bild_6a.gif/$FILE/Bild_6a.gif[/img] Gruß, Morton [/QUOTE]
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