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[QUOTE="LF-888, post: 186432, member: 5726"] Vorrede: Dies ist keine Rechtsberatung sondern nur eine private Meinung, ich bin nämlich kein Organ der Rechtspflege sondern nur Kaufmann der ab und an mit Kunden zu tun hat (eigentlich täglich) :schlaumeier: Also ein Kaufvertrag ist eine zweiseitige Willenserklärung. Mit dem Angebot hat der Verkäufer seinen Willen erklärt, mit der Abgabe des Gebots der Käufer. Somit ist der Vertrag zu stande gekommen. :cry: Aber keine Panik, im Angebot sind offensichtlich Mängel verschwiegen worden, die nicht unerheblich für die Kaufentscheidung waren 8). Diese Mängel muss der Käufer unverzüglich rügen :roll: . Das hat Dein Kumpel gemacht und Du kannst es bezeugen. Jetzt kann der Verkäufer eine Nachbesserung, sprich Beseitigung der Mängel anbieten und Dein Kumpel muss ihm dafür einen angemessenen Zeitrahmen lassen. Bei einem technischen Produkt (hier KFZ) wägen Gerichte gerne beide Seiten ab und sagen gut der Verkäufer braucht 3Wochen, der Käufer wollte das Auto sofort macht 5 Arbeitstage :? . In diesem Fall wurde aber nix von Mängelbeseitigung gesagt. Vielmehr hat der Verkäufer gleich mit Anwalt gedroht und dass der die Mängel beseitigt glaub ich nicht. Quintessenz: Eine Woche warten. Wenn er dann keinen mangelfreien Wagen anbietet (Dein Kumpel braucht nichts machen der Verkäufer ist am Zug) selber einen Anwalt konsultieren. In dem Fall hier, würde ich nämlich von arglistiger Täuschung ausgehen, dass ist versuchter Betrug und "Betrüger" sind selbstverständlich zum Ersatz aller entstandenen Schäden verpflichtet. Ob Dein Kumpel dann nur die Fahrtkosten verlangt oder auch Kosten für einen Ersatzwagen, weil so schnell kein anderer Caddy zu kriegen war usw. das sollte er mit dem Organ der Rechtspflege diskutieren 8) . Bei der Anwaltssuche würde ich mir, für so einen juristisch recht einfachen Fall, einen jungen Anwalt suchen. Am besten so'n Typ den man privat nie zum Freund haben will weil, wenn man ihm die Hand gegeben hat, man gleich seine Finger nachzählt (jung, dynamisch, geldgeil :evil: ). Nur selber aufpassen die Kosten für ein Beratungsgespräche kann man vorher abklären und es soll ja Anwälte geben die entgegen der Vergütungsordnung :oops: auf Erfolgsbasis arbeiten. Zu guter Letzt die Sache mit dem Fernabsatzgesetz: Ob dies bei e*** zutrifft ist unter Juristen strittig. In diesem Fall, wo eine Ware gegen Gebot gekauft wurde sollte es angeblich greifen. Wäre das der Fall so könnte Dein Kumpel auch auf die Woche Wartezeit verzichten. [url]http://www.fernabsatzgesetz.de/datenbank/index.php3?snr=480[/url] Wäre ich der Trottel gewesen der Versucht hat Euch den Schrott anzudrehen, dann hätte ich mit Euch eine schriftliche Vereinbarung getroffen das wir den ganzen Vertrag aufheben und jeder seiner Wege geht. Hat er aber nicht und deswegen hat er ab kommenden Montag den schwarzen Peter :razz: Allzeit gute Fahrt [/QUOTE]
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