Nur Titel durchsuchen
Von:
Foren
Neue Beiträge
Foren durchsuchen
Galerie
Neue Medien
Neue Kommentare
Medien suchen
Wiki
Mitglieder
Zurzeit aktive Besucher
Profilnachrichten
Profilnachrichten suchen
Was ist neu?
Neue Beiträge
Neue Medien
New listings
Kommentare Medien
Profilnachrichten
Neueste Aktivitäten
Online
Anmelden
Registrieren
Aktuelles
Suche
Suche
Nur Titel durchsuchen
Von:
Neue Beiträge
Foren durchsuchen
Menü
Anmelden
Registrieren
App installieren
Installieren
Community
Schaden & Recht
Auto b Ebay ersteigert,vor Abholung Totalschaden-und jetzt ?
JavaScript ist deaktiviert. Für eine bessere Darstellung aktiviere bitte JavaScript in deinem Browser, bevor du fortfährst.
Du verwendest einen veralteten Browser. Es ist möglich, dass diese oder andere Websites nicht korrekt angezeigt werden.
Du solltest ein Upgrade durchführen oder einen
alternativen Browser
verwenden.
Auf Thema antworten
Beitrag
[QUOTE="V6TDI, post: 142151, member: 186"] @Nibi123 ich denke Du wirst wohl nichts bekommen (siehe unten)...was würdest Du eigentlich sagen wenn kein Verursacher (incl. Versicherung) da wäre und der Verkäufer für den Schrott den Kaufpreis verlangen würde :roll: ? 1. Preisgefahr § 446 BGB selbst regelt eine Risikoverteilung zwischen Verkäufer und Käufer bei zufälligem Untergang bzw. einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache. Im dort bestimmten Zeitpunkt geht die Preisgefahr auf den Käufer über. Preisgefahr bedeutet, zu wessen Lasten der zufällige Untergang oder die zufällige Verschlechterung geht. Ein Zufall liegt vor, wenn keiner von beiden Vertragsparteien den Untergang / die Verschlechterung zu vertreten hat. Vor Gefahrübergang trägt der Verkäufer die Preisgefahr. Er trägt das Risiko, dass sein Anspruch auf den Kaufpreis gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt oder bei mangelhafter Lieferung nur gemindert verlangt werden kann. Nach Gefahrübergang trägt der Käufer die Preisgefahr. Wenn die Kaufsache nach diesem Zeitpunkt untergeht oder sich verschlechtert, bleibt der Kaufpreisanspruch entgegen § 326 Abs. 1 S. 1 BGB bestehen (so, als ob der Käufer die Unmöglichkeit zu vertreten hätte, § 326 Abs. 2 BGB). § 446 BGB stellt daher eine Ausnahmeregel zu § 326 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Auch Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, da der Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrüberganges gerade noch nicht vorlag. 2. Gefahrübergang nach § 446 BGB Mit Übergabe geht beim Kaufvertrag über eine Sache die Preisgefahr auf den Käufer über, § 446 BGB. Dem Käufer wird das Risiko des zufälligen Unterganges auferlegt, weil der Verkäufer sich mangels Sachherrschaft nach der Übergabe gegen dieses Risiko nicht mehr schützen kann. Übergabe bedeutet daher grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes (§ 854 BGB) an der Kaufsache. [/QUOTE]
Zitate
Authentifizierung
Überprüfung durch Google ReCaptcha zulassen
Es ist eine Überprüfung durch Google ReCaptcha erforderlich, diese wird durchgeführt sobald der Datenschutzerklärung zugestimmt wurde.
Bitte aktiviere JavaScript, um fortzufahren.
Antworten
Community
Schaden & Recht
Auto b Ebay ersteigert,vor Abholung Totalschaden-und jetzt ?
Oben
Unten