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[QUOTE="Moeller, post: 382062"] Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) § 238 Probebeschäftigung behinderter Menschen Arbeitgebern können die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne von %uFFFD 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen ist. habe sonst nichts gefunden such bei Google mal nach" TZBfG §238 " ich glaube das ist INTERESSANTER [/QUOTE]
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