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Schaden & Recht
Als Feuerwehrmann in Zivil gegen Vekehrsrecht verstossen?
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[QUOTE="Enno, post: 588118, member: 307"] oh oh oh. *kopfschüttel* Wieder viel Halbwissen hier unterwegs. Als erstes ist immer zu unterschieden zwischen SONDERrechten geregelt in §35 STVO WEGErechten geregelt in §38 STVO Drum hier mal wieder eine Kurzzusammenfassung: WEGERechte: bedeuten allen übrigen Verkehrsteilnehmern das diese unverzüglich freie Bahn zuschaffen haben! SONDERrechte: befreien den "Nutzer" von allen (oder bestimmten) Vorschriften der STVO Sonderrechte ges. Regelung § 35 StVO Inhalt Befreiung von allen oder bestimmten Vorschriften der StVO Berechtigte a) Angehörige von Polizei, Feuerwehr, KatS, Bundesgrenzschutz, Bundeswehr, Zolldienst b) Fahrzeuge des Rettungsdienstes Voraussetzungen zur Inanspruchnahme a) zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend erforderlich b) wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden Kennzeichnung keine bestimmte Wegerecht ges. Regelung § 38 StVO Inhalt alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben unverzüglich freie Bahn zu schaffen Berechtigte alle Fahrzeuge, die über Blaulicht und Einsatzhorn verfügen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten Kennzeichnung Blaulicht und Einsatzhorn Also was ich sagen will. FFWler etc dürfen SONDERrechte in jedem Fahrzeug in Anspruch nehmen. Denn diese sind nur in Bezug auf den Rettungsdienst Fahrzeuggebunden. Ansonsten sind sie personengebunden. Erst die Inanspruchnahme von Wegerechten bedingt eine Sondersignalanlage. (Blaulicht und Martinshorn) Gruß Enno [/QUOTE]
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