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[QUOTE="John McClane, post: 194225, member: 3897"] Die drei Fälle des Erlöschens der BE nach § 19(2) StVZO: 1. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der BE genehmigte Fahrzeugart geändert wird (sog. „Typenalternative“ nach Conrads). Beispiel: In einen als Lkw zugelassenen VW Bus (in der Regel erkennbar an einer Trennwand und zugeschweißten hinteren Seitenfenstern) werden zusätzlich zwei Sitzreihen eingebaut. Somit ist aus diesem Fahrzeug ein Pkw geworden, wodurch die Fahrzeugart durch Umbau-Maßnahmen geändert wurde und die BE gem. § 19(2) StVZO erloschen ist. Warum macht man so etwas ? Das hat finanzielle Gründe: Stellen wir uns vor, der VW Bus sei ein 2,5 l TDI. Als Lkw zugelassen kostet er etwa 170,-- Euro Kraftfahrzeugsteuern. Als Pkw zugelassen sind jedoch ca. 400,-- Euro fällig!!! 2. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (sog. „Gefährdungsalternative“ nach Conrads) Die Gefährdung muss „zu erwarten“ sein. „Dies setzt zwar nicht etwa die Feststellung einer konkreten Gefährdung voraus (Dü NZV96 249, Kö NZV 97 283), aber jedenfalls ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit (DüNZV 95 329)“ „Ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wird dies häufig nicht zu klären sein.“ (Zitate aus: Beck´sche Kurzkommentare, 36. Auflage, Seite 942) Dies kann durch den unsachgemäßen Anbau eines unbedenklichen Teils als auch durch den sachgemäßen Anbau eines unsachgemäß gestalteten Teils erfolgen. Beispiel: Eine für das betreffende Fahrzeug zugelassene Abgasanlage wird angebracht, ohne alle erforderlichen Halteschrauben und Gummilager zu verwenden. Die Abgasanlage droht, sich vom Fahrzeugboden zu lösen und auf die Fahrbahn zu fallen. Hier wurde ein unbedenkliches Teil unsachgemäß angebaut. 3. Die BE erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird (sog. „Umweltalternative“ nach Conrads). Beispiel: „Ausräumen“ des Endschalldämpfers eines Pkw, Entfernen eines vorgeschriebenen Mittelschalldämpfers, aber nicht nur das Abgasverhalten sondern auch das Ansauggeräuschverhalten ist betroffen durch Anbringen offener Luftfilter, Aufsägen serienmäßiger Luftfilterkästen. Wenn die Manipulation nicht ganz offensichtlich nachzuweisen ist, ist eine Schallpegelmessung, unter Umständen auch die Durchführung einer AU erforderlich. Ein Erlöschen der BE liegt nur dann vor, wenn eine Verschlechterung des Abgas- und /oder Geräuschverhaltens vorliegt und nachgewiesen werden kann. Manipulationen, die nicht zu einer dieser Folgen führen, führen nicht zum Erlöschen der BE. Die o. g. vierte Alternative bezieht sich auf die Folgen einer nicht durchgeführten Anbauabnahme nach § 19(3) StVZO und ist immer dann anzuwenden, wenn ein Bauteil anbauabnahmepflichtig ist und die Anbauabnahme nicht durchgeführt wurde. Ist das entsprechende Bauteil in den Fahrzeugschein eingetragen worden, so kann von der Durchführung der Anbauabnahme ausgegangen werden. Auch bei nicht durchgeführter Anbauabnahme ist die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erloschen. Ob die Zulässigkeit eines Fahrzeugteils von der Abnahme des An- oder Einbaus abhängig ist, geht aus dem jeweiligen zugehörigen Dokument hervor. „In den Fällen des Abs. III Nr. 1 und 2 erlischt die BE jedoch dann, wenn in der BE, Bauartgenehmigung oder Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten werden (Abs. III Satz 2). Bedarf der An- oder Einbau von Teilen der Abnahme, so erlischt die BE jedoch NUR dann abweichend von Abs. 2 nicht, wenn die Abnahme unverzüglich durchgeführt und bestätigt wurde (Abs. III Nr. 3). Dem Unverzüglichkeitsgebot wird der Halter in der Regel nur dann genügen, wenn er schon vor Durchführung der Änderung einen Abnahmetermin mit einer technischen Prüfstelle oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vereinbart.“ (Zitat aus Beck´sche Kurzkommentare, 36. Auflage, Seite 942) Ferner ist § 19(3) dann anzuwenden, wenn die Teile-BE sonstige Auflagen und / oder Einschränkungen vorgibt, die nicht beachtet wurden. Beispiel: Bei der Verwendung von Sonderlenkrädern dürfen die Lenksäulen der betreffenden Fahrzeuge in der Regel nicht winkelverstellbar sein, da ansonsten das Ablesen der Geschwindigkeit beeinträchtigt wird. Dies geht jedoch aus der entsprechenden Teile-BE hervor. Laut § 19(3) erlischt in diesen Fällen die BE des gesamten Fahrzeuges. Und selbst wenn im Falle der Alternative 2. die BE nicht erlischt, können immer noch §§ 23 StVO und 31 StVZO zum tragen kommen!! [/QUOTE]
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